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Pfarre Kitzeck
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Seelsorgeraum Rebenland
Kontakt
+43 (3456) 20276
kitzeck@graz-seckau.at
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Friedhof Kitzeck

Friedhof Kitzeck: Informationen

Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung wird ab 01.06.2023 an Frau Doris Zenz übergeben.
Kanzleistunden sind jeweils Dienstag von 8:00 bis 10:00 Uhr in der Pfarrkanzlei St. Johann/S sowie nach telefonischer Terminvereinbarung.

Zuständigkeit: Gesamte Abwicklung von Begräbnissen/Verabschiedungen/Beisetzungen (Aufnahme bis zur Verrechnung) sowie die Verwaltung der Gräber (Genehmigungen, Vergabe Grabstellen, Grabverlängerungen sonstige Auskünfte betreffend Grabstelle und Friedhof)

Kontakt:
0676/87426802
doris.zenz@graz-seckau.at

Röm.-kath. Pfarre St. Johann i.S.
Friedhofsverwaltung
8453 St. Johann i.S. 1

Neue Friedhofsordnung

Der Friedhof ist ein wichtiger Ort des ehrenden Gedenkens. Die Friedhofs­ordnung dient der Klärung aller Fragen, die sich mit Begräbnis, Grab­rechten und Verwaltung des Friedhofs beschäftigen. -

Die neuen Friedhofs­gebühren beinhalten nunmehr auch eine Benützungs­gebühr, die die Betriebs­kosten der Friedhofs­anlage (Müll­entsorgung!) abdecken soll.

Friedhof | Harry Gall

Häufig gestellte Fragen:

Der Grabberechtigte:
Diese Person (Einzel­person oder juristische Person) ist ausschließlicher Vertrags­partner für die Friedhofs­verwaltung. Ihm kommen alle Rechte und Pflichten laut Friedhofs­verwaltung zu. In diesem Sinne ist er verfügungs­berechtigt, hat die Gebühren zu entrichten und bei schriftlich erklärtem Verzicht – so es keinen Nach­folger im Grabrecht gibt – das Grab auf seine Kosten abzuräumen. Er ist auch für die Pflege des Grabes verantwortlich und damit ein wichtiger Partner der Pfarre. Er sichert damit den Erhalt des Grabes für die Familie.
Die ordnungs­gemäße Information über den nahenden Termin des Ablaufes des Grab­rechtes erfordert eine aktuelle Adresse des Grab­eigentümers. Daher sind Adress­änderung der Friedhof­kanzlei mitzuteilen. Der Berechtigte hat seine jeweils aktuelle Zustell­adresse bekannt zu geben. Ansonsten gilt die Zustellung auf die letzte bekannt gegebene Adresse als rechtmäßig erfolgt.
 

Verzicht auf Grabrecht
Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig sind Personen zu benennen, die zu befragen sind, ob sie in das Grabrecht eintreten.

Verlust des Grabrechts
Bei Missachtung der Friedhofs­ordnung, fehlender Grabpflege und bei Nicht­bezahlen der vorgeschriebenen Gebühren sowie bei notwendiger Umgestaltung des Friedhof­areals kann das Grabrecht verlorengehen.

Die Nachfolge im Grabrecht:
Diese richtet sich nach der Friedhofsordnung und nicht nach dem Erbrecht! Vielmehr ist die Grabrechts­nachfolge nach der Bluts­verwandtschaft in folgender Reihenfolge ausgerichtet: Volljährige Kinder nach Alter, volljährige Enkelkinder nach Alter, Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, Eltern. Diese Personen können sich aber schriftlich darauf einigen, wer von ihnen das Grabrecht ausüben soll.

Ruhezeit – Wiedererwerb
Die Ruhezeit nach einem Begräbnis beträgt laut Ordnung 15 Jahre und bei der Verabschiedung 10 Jahre (Abweichungen siehe Friedhofs­ordnung). Nach der Ruhezeit kann das Grab wieder für einen vereinbarten Zeitraum neu erworben werden. Darauf besteht kein Rechts­anspruch, wird aber - so keine Probleme vorliegen - in der Regel gehandhabt. Die Ruhezeit verdoppelt sich, wenn es zu einem Verschluss des Grabes durch eine vollständige Abdeckung kommt. 

Bestattung des über­lebenden Ehepartners
Da der überlebende Ehegatte in der Regel nicht das Grabrecht erwirbt, sieht die Ordnung vor, dass er/sie jedenfalls das Recht hat, in diesem Grab bestattet zu werden, sofern Platz zum Zeitpunkt des Begräbnisses vorhanden ist. Dies kann vom Grab­berechtigten nicht verwehrt werden.

Aufstellen von Denkmälern und Haftung
Diese bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung der Friedhofs­verwaltung. Ziel ist es, durch die Grab­gestaltung das Gesamtbild der Friedhofs­anlage zu erhalten. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kann die Abräumung auf Kosten des Grab­berechtigten zwingend vorgeschrieben werden. Jeder Grab­berechtigte ist verpflichtet, die Stand­festigkeit seines Denkmals regelmäßig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Gebühren
Die Gebühren sind zweckgebunden für den Friedhof bestimmt. Sie müssen den laufenden Aufwand decken sowie die notwendigen Rücklagen für zukünftige Investitionen (Erhaltung der Mauern, Wege, Gebäude etc. sichern).
Die Gebühren – abgesehen vom Begräbnisfall  –  setzen sich aus Grabgebühr (vergleichbar Platzmiete) und der Friedhofs­benützungsgebühr (vergleichbar Betriebskosten) zusammen.
Die Grabgebühr ist für alle kirchlichen Friedhöfe der Steiermark einheitlich geregelt: Die Benützungsgebühr zur Abdeckung des Verwaltungs­aufwandes (Müllentsorgung, Wegedienst etc.) wird nach den konkreten Kosten berechnet und valorisiert.

Kontakt/Erreichbarkeit ab 01.06.2023
In allen Friedhofs­angelegenheiten wenden Sie sich bitte Dienstags von 8 bis 10 Uhr oder nach telefonischer Terminvereinbarung an: Die  Friedhofverwaltung, Doris Zenz, 8453 St. Johann i.S. 1, 0676/8742 6802 E-Mail: doirs.zenz@graz-seckau.at

Friedhofsordnung
Sie ist Bestandteil des Vertrages mit dem Grab­berechtigten. Jeder erhält eine Ordnung ausgehändigt bzw. wird ihm diese angeboten. Ein Auszug aus der Friedhofsordnung ist auch im Schaukasten am Haupteingang des Friedhofes einsehbar und liegt in der Friedhofs­kanzlei auf. Zusätzlich ist die jeweils gültige Ordnung auf der Pfarrh­omepage abrufbar.

 

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